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Drittempfangskondiktion, § 816 II BGB

Drittempfangskondiktion
Aktualisiert vor 19 Tagen

Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der Anspruch aus § 816 II BGB?

Der Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB, die sogenannte Drittempfangskondiktion, erfordert drei Tatbestandsvoraussetzungen.

Erstens muss der Anspruchsgegner etwas erlangt haben, also einen vermögenswerten Vorteil.

Zweitens muss dieses Etwas durch Leistung eines Nichtberechtigten erlangt worden sein.

Drittens muss die Leistung an den Nichtberechtigten gegenüber dem Berechtigten wirksam sein. Diese Voraussetzungen ergibt sich aus gesetzlichen Vorschriften zum Schuldnerschutz. Bei der Abtretung eines Anspruchs sind hier insbesondere die §§ 406 ff. BGB einschlägig. Ein praktisches Beispiel verdeutlicht dies: Der Zedent tritt eine Forderung an den Zessionar ab, der Schuldner weiß jedoch nichts von dieser Abtretung und leistet deshalb weiterhin an den Zedenten. Durch § 407 BGB wird der Schuldner geschützt, seine Leistung wirkt auch gegenüber dem neuen Gläubiger schuldbefreiend. Der Zessionar als wahrer Berechtigter kann dann vom Zedenten nach § 816 Abs. 2 BGB Herausgabe des Erlangten verlangen. Weitere Fälle der schuldbefreienden Leistung an einen Nichtberechtigten finden sich in den §§ 556c, 807, 808 Abs. 2, 893 und 1275 BGB.

Die Drittempfangskondiktion nach § 816 Abs. 2 BGB greift, wenn ein Schuldner aufgrund gesetzlicher Schuldnerschutzvorschriften befreiend an einen Nichtberechtigten leistet.

Merke

Voraussetzungen

  1. Etwas erlangt: Vermögenswerter Vorteil

  2. Durch Leistung eines Nichtberechtigten
  3. Wirksamkeit der Leistung an Nichtberechtigten ggü. Berechtigtem: Ergibt sich aus Gesetz zum Schuldnerschutz
    • Bei Abtretung des Anspruchs, § 406 ff. BGB: z.B. Zedent tritt Forderung an Zessionar ab, Schuldner leistet an Zedent, weil er nichts von Abtretung weiß
    • Weitere Fälle: §§ 556c, 807, 808 II, 893, 1275 BGB
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