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§ 823 I BGB: Weiterfressermangel als Eigentumsverletzung (Anwendbarkeit des Deliktsrechts)
1.Verstehen
§ 823 I BGB: Weiterfressermangel als Eigentumsverletzung (Anwendbarkeit des Deliktsrechts)
Meinungsstreit über den Weiterfressermangel als Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I BGB
M.M.: Käufer von Anfang an mangelhaftes Eigentum verschafft, Resteigentum kann nicht selbständig verletzt werden, da stoffgleich
Nicht einzusehen, dass mangelhafte Sache deliktisch weniger geschützt als mangelfreie
h.L.: Stoffgleichheit als Kriterium nicht geeignet, da dann Hersteller einer von Anfang an unbrauchbaren Sache nicht gem. § 823 BGB haftet, dafür aber Hersteller einer funktionierender Sache mit kleinem Mangel („Je kleiner der Vorwurf desto größer die Haftung“)
Je größer der Fehler des Produzenten, desto eher wäre Mangel während der Gewährleistungsfrist entdeckt worden
Rspr.: Beschädigung mangelfreier Restsache ist Eigentumsverletzung, wenn später eingetretener Schaden nicht stoffgleich mit Mangel (Integritätsinteresse)
Funktional abgrenzbares Einzelteil (z.B. Schalter zur Sicherung der Gesamtsache)
Mangel wäre mit vertretbarem Aufwand zu beheben gewesen
Ursprünglicher Mangelunwert verglichen mit späterer Schadenshöhe geringfügig
Mangel selbst kein gem. § 823 I BGB ersatzfähiger Schaden (vertragliches Äquivalenzinteresse)
2.Wiederholen
Kann ein Weiterfressermangel als Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I BGB qualifiziert werden? Was spricht dafür und was dagegen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Die Firma F kauft bei Großhändler G eine Reinigungsanlage. Nach der Inbetriebnahme gerät Schmutzöl in Brand, da ein verbauter kleiner Schwimmschalter defekt ist und die Heizdrähte nicht rechtzeitig abschaltet. Da die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechte bereits verjährt sind, fragt F sich, ob ihr ein Anspruch aus § 823 I BGB zusteht.
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