Auszug
- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Bösgläubigkeit, § 932 II BGB analog
Bösgläubigkeit
1.Verstehen
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Bösgläubigkeit, § 932 II BGB analog
Zurechnung Bösgläubigkeit Dritter: § 166 I BGB nicht direkt anwendbar, da Besitzbegründungswille keine Willenserklärung, sondern tatsächlicher Wille
- M.M.: Stets § 831 BGB
- Leichte Exkulpationsmöglichkeit über § 831 I 2 BGB
- h.M.: Wenn Dritter wie Vertreter auftritt, Zurechnung gem. § 166 I BGB analog (⇨ sonst § 831 BGB)
- Regelungslücke: Zurechnung tatsächlichen Willens nicht im BGB geregelt; planwidrig und vergleichbare Interessenlage, da bei mittelbarem Besitz § 166 I BGB direkt anwendbar (rechtsgeschäftlicher Erwerb)
- Streitentscheid nur nötig, wenn Exkulpation in Betracht
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Frage
Kann dem Besitzer die Bösgläubigkeit Dritter gem. § 166 I BGB zugerechnet werden?
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