Auszug

Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB

Bei Gläubigerverzug gem. §§ 293 ff. BGB des Dienstberechtigten: z.B. Arbeitgeber weigert sich, Arbeitnehmer arbeiten zu lassen

  • Dienstverpflichteter nicht zur Nachholung der Leistung verpflichtet, § 615 BGB
  • Wenn Arbeitnehmer einseitig „rausgeworfen“, muss er seine Arbeitskraft weder tatsächlich gem. § 294 BGB, noch wörtlich gem. § 295 BGB anbieten, da dies reine Förmelei wäre; muss sich aber anderweitig erzielten bzw. böswillig unterlassenen Zwischenverdienst anrechnen lassen, § 615 2 BGB bzw. § 11 KSchG

2.
Wiederholen

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Frage

Müssen Dienstleistungen nachgeholt werden, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme in Verzug kommt?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

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Frage 1

A arbeitet für Arbeitgeber B. Als B eines Tages nichts für A zu tun hat, schickt er diesen eine Stunde früher nach Hause. Am nächsten Tag verlangt B, dass A diese Stunde nach Feierabend nachholt. A weigert sich. Zu recht?

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