Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Rechtsgeschäft und Vertragsschluss
Vertragsschluss, §§ 145 ff. BGB
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Vertragsschluss, §§ 145 ff. BGB
- Lehre vom faktischen Vertrag: Vertragsschluss durch faktisches Verhalten, z.B. Einfahren in kostenpflichtigen Parkplatz als Abschluss eines Parkvertrags
- Contra legem, da Vertragsschluss gem. §§ 145 ff. BGB durch Willenserklärungen; überflüssig, da konkludente Willenserklärung angenommen werden kann
- Verhalten kann stattdessen als konkludente Willenserklärung gedeutet werden (wenn möglich), z.B. Einfahren in kostenpflichtigen Parkplatz als Annahme des Angebots des Parkplatzbetreibers
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Kann allein durch tatsächliches Verhalten ein Vertrag zustande kommen, ohne dass eine Willenserklärung abgegeben wird?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Der mittellose S möchte mit dem Bus fahren ohne Geld auszugeben. Er schreibt auf sein TShirt „Kein Vertrag, ich fahre schwarz!“ und steigt in den Bus. Als er erwischt wird und „Strafe“ zahlen soll, ist er empört. Es sei kein Vertrag zustande gekommen und er schulde nichts. Stimmt das?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 2
Der mittellose S möchte mit dem Bus fahren ohne Geld auszugeben. Er schreibt auf sein TShirt „Kein Vertrag, ich fahre schwarz!“ und steigt in den Bus. Als er erwischt wird und „Strafe“ zahlen soll, ist er empört. Es sei kein Vertrag zustande gekommen und er schulde nichts. Stimmt das?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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