Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht
Missbrauch der VertretungsmachtKollusionEvidenz
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Missbrauch der Vertretungsmacht
Kollusion und Evidenz
- Kollusion / kollusives Zusammenwirken: Vertreter und Dritter wirken bewusst einverständlich zusammen, um Vertretenen zu schädigen
- Vertretener nicht gebunden wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB
- Evidenz / Offenkundigkeit: Dritte kannte Missbrauch oder muss erkennen
- M.M.: Darüber hinaus bewusstes Handeln zum Nachteil des Vertretenen erforderlich
- Schwer nachweisbar; verschuldensabhängiger Schutz des Geschäftsgegners bedenklich
- Schwebend unwirksam bis Genehmigung oder Verweigerung (Gesetzliche Anknüpfung umstritten)
- BGH: Einrede aus Treu und Glauben gem. § 242 gegen Inanspruchnahme aus Vertrag
- h.L.: Behandlung wie Vertretung ohne Vertretungsmacht analog § 177 BGB: Da Vertretener dann auch Genehmigungsmöglichkeit hat, wenn er das Geschäft dennoch gelten lassen will
- Streitentscheid regelmäßig entbehrlich zwischen BGH und h.L., da beide regelmäßig zum gleichen Ergebnis kommen
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
In welchen Fällen führt ein Missbrauch der Vertretungsmacht ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Geschäfts?
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