- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Weitere Einwendungen
Formbedürftigkeit und Formnichtigkeit, §§ 125 ff. BGB
1.Verstehen
Formbedürftigkeit und Formnichtigkeit, §§ 125 ff. BGB
Funktionen von Formerfordernissen: Abhängig von verweisender Norm
- Bei Formerfordernissen immer mit Funktion und Schutzzweck argumentieren und werten
- Schriftform, § 126 BGB: Eigenhändige Unterschrift unter einer schriftlichen Erklärung
- Funktionen: Warnfunktion und Übereilungsschutz; Perpetuierungsfunktion (Verkörperung in Urkunde); Echtheitsfunktion; Beweisbarkeit; Abschlussfunktion (insb. beim Testament, § 2247 BGB)
- Notarielle Beurkundung, § 128 BGB: Erklärung in Anwesenheit eines Notars abgegeben und durch diesen beurkundet wird; erforderlich bei besonders wichtigen Rechtsgeschäften wie Grundstücksgeschäft, Ehevertrag, Erbvertrag, Gesellschaftsvertrag (bei manchen Gesellschaftsformen, z.B. GmbH)
- Funktionen: Übereilungsschutz, Belehrung und Beratung durch neutralen Notar, Beweisbarkeit
- Textform, § 126b BGB: Schriftliche Fixierung einer Erklärung, die auf einem dauerhaften Datenträger lesbar ist (keine Unterschrift erforderlich); z.B. E-Mail, Fax oder Ausdruck auf Papier
- Funktionen: Lediglich Klarstellung, Beweis und Information
2.Wiederholen
Was sind die relevantesten Arten von Formerfordernissen? Wozu dienen diese Formvorschriften?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
B verbürgt sich gegenüber Gläubiger G per E-Mail für eine Schuld des S in Höhe von 5.000€. Als S nicht zahlt, nimmt G den B in Anspruch. Welche Aussagen sind richtig?
Generaldirektor G verspricht seinem langjährigen Angestellten A mündlich, ihm seine Villa zu übereignen, und besiegelt dies mit seinem „Edelmannswort". Nach Jahren weigert sich G, die Übereignung vorzunehmen. A beruft sich auf Treu und Glauben. Welche Aussagen treffen zu?
V will sein Grundstück an K verkaufen. Zur Vorbereitung erteilt V dem Makler M schriftlich eine unwiderrufliche Vollmacht zum Verkauf des Grundstücks. Welche Aussagen treffen zu?
A ermächtigt B schriftlich und unwiderruflich, dass B im Namen des A durch notariellen Vertrag ein Grundstück kaufen darf. Welche Aussagen sind richtig?
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