Auszug
- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Realsicherheiten des Mobiliarsachenrechts
Eigentumsvorbehalt: Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers, § 161 I BGB
Anwartschaftsrecht
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Eigentumsvorbehalt: Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers, § 161 I BGB
Weitere Verfügungen des Vorbehaltsverkäufers, § 161 I BGB: Grds. Verfügungsbefugnis nicht aufgehoben
- Verfügung zunächst schwebend wirksam
- Aber unwirksam gem. § 161 I BGB, sobald Bedingung eintritt und soweit von Bedingung abhängige Wirkung vereitelt oder beeinträchtigt
- Eigentum fällt mit Bedingungseintritt an Inhaber des Anwartschaftsrechts
- Jedoch gem. §§ 161 III, 936 BGB gutgläubiger Wegerwerb möglich (mit Erlöschen des Anwartschaftsrechts)
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Wie verhält es sich, wenn der Vorbehaltsverkäufer nach dem Entstehen des Anwartschaftsrechts die Sache an einen Dritten übereignet?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Verkäufer V verkauft ein Fahrrad an Käufer K unter Eigentumsvorbehalt. K erhält das Fahrrad. Als er es zur Beseitigung eines Mangels erneute zu V bringt, verkauft und übergibt dieser dasselbe Fahrrad an den gutgläubigen D. Welche Aussagen sind richtig?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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