Auszug
- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Bereicherungsrecht
Drittempfangskondiktion, § 816 II BGB
Drittempfangskondiktion
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Drittempfangskondiktion, § 816 II BGB
Voraussetzungen
- Etwas erlangt: Vermögenswerter Vorteil
- Durch Leistung eines Nichtberechtigten
- Wirksamkeit der Leistung an Nichtberechtigten ggü. Berechtigtem: Ergibt sich aus Gesetz zum Schuldnerschutz
- Bei Abtretung des Anspruchs, § 406 ff. BGB: z.B. Zedent tritt Forderung an Zessionar ab, Schuldner leistet an Zedent, weil er nichts von Abtretung weiß
- Weitere Fälle: §§ 556c, 807, 808 II, 893, 1275 BGB
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Frage
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