- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Stellvertretung
Vertretungsmacht kraft Rechtsschein
1.Verstehen
Vertretungsmacht kraft Rechtsschein
Nach außen kundgemachte Innenvollmacht, § 171 BGB: Innenvollmacht wird Geschäftsgegner mitgeteilt (≠ Außenvollmacht, wo zunächst keine Innenvollmacht); problematisch, wenn Innenvollmacht nicht (mehr) besteht
- Rechtsscheinstatbestand: Erklärer setzt Vertrauenstatbestand (wie bei Außenvollmacht) für gutgläubigen Adressaten in Bestand der Vollmacht
- Vertretergeschäft verpflichtet Vertretenen, § 171 I BGB: Haftung des Vertretenen aus veranlasstem Rechtsschein
- Rechtsscheinsvollmacht bleibt bestehen bis Widerruf der Kundgabe, § 171 II BGB
- Widerruf der Kundgabe, § 171 II BGB: In derselben Weise wie die Kundgabe; ex nunc mit Wirkung für die Zukunft
- Alternativ auch Anfechtung der Kundmachung möglich, wenn Anfechtungsgrund besteht: Ex tunc mit Wirkung auch für bereits getätigte Geschäfte
- M.M.: Kundmachung gem. §§ 171, 172 BGB keine Willenserklärung, sondern Rechtsscheintatbestand ⇨ nicht anfechtbar, da Anfechtung Rechtsschein nicht beseitigen kann
- g.h.M.: Kundgemachte Innenvollmacht ist Außenvollmacht gleichzustellen ⇨ anfechtbar
- Interessengerecht, da Vertretener noch für Vertrauensschaden gem. § 122 BGB haftet (und Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet gem. § 179 I BGB)
2.Wiederholen
Wird der Vertretene verpflichtet, wenn er einem Vertragspartner das Bestehen einer Innenvollmacht mitteilt, auch wenn diese nicht (mehr) besteht? Kann diese Mitteilung rückwirkend angefochten werden?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A beauftragt und bevollmächtigt den S, ihm ein Computersystem einzurichten. Ggü. Händler H erzählt er stolz, dass er den S als Vertreter gewinnen konnte. Wegen interner Differenzen widerruft A später die Vollmacht ggü. S. Dennoch kauft S danach bei H einen Computer im Namen des A. A will den Computer nicht bezahlen. Welche Aussagen sind richtig?
V hat seinem Vertreter B eine schriftliche Vollmachtsurkunde ausgehändigt und diese später widerrufen, vergisst aber, die Urkunde zurückzufordern. B legt die Urkunde Händler H vor und kauft in Vs Namen ein Gemälde. In einer Variante hatte V die nicht mehr benötigte Urkunde lediglich unzerrissen in den Papierkorb geworfen, woraus B sie entwendete. Welche Aussagen treffen zu?
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