Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Erlöschen des Schuldverhältnisses
Erfüllung, §§ 362 ff. BGB
ErfüllungBewirken
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Erfüllung, §§ 362 ff. BGB
Rechtsnatur und Voraussetzungen des Bewirkens
- Vertragstheorie: Erfüllungswirkung erfordert zusätzlich Einigung, dass Leistung Erfüllung bewirkt
- Wortlaut § 362 I BGB: „Bewirken“ ist Realakt
- Theorie der finalen Leistungsbewirkung: Subjektives Element Tilgungsbestimmung erforderlich
- § 362 II BGB greift gerade ein, wenn keine Tilgungsbestimmung ⇨ nicht nötig
- h.M.: Erfüllung ist Realakt; keine zusätzliche Willenserklärung nötig
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Erfordert die Erfüllung eine Willenserklärung oder ein ähnliches Element?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Welche Aussagen über die Erfüllung sind richtig?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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