Auszug
- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Deliktsrecht
Kfz-Haftung B: Haftung des Halters, § 7 I StVG
HalterhaftungHalterRuhender Verkehr
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Kfz-Haftung B: Haftung des Halters, § 7 I StVG
Ruhender Verkehr: z.B. durch parkendes Auto
- Maschinentechnische Auffassung: Motor muss angelassen sein („bei Betrieb“)
- Verkehrstechnische Auffassung: Auto kann auch passiv am Verkehr teilnehmen
- Straßenverkehrsrecht regelt auch Halten und Parken; Umfassende Haftung für Gefahren durch Kfz bezweckt, diese entstehen aber nicht nur im fließenden Verkehr
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Gilt die Kfz-Haftung auch, wenn ein parkendes Auto einen Schaden verursacht?
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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