Auszug

Ersatz von Aufwendungen, §§ 683, 670 BGB

Ersatz von AufwendungenAufwendungsersatz

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Ersatz von Aufwendungen, §§ 683, 670 BGB

Bloßes Tätigwerden (Zeit, Arbeitskraft) nie Aufwendung i.S.d. § 670 BGB direkt, da Auftrag unentgeltlich

  • Aber keine spezifische Unentgeltlichkeit der GoA
  • Professioneller Geschäftsführer erhält professionellen Lohn (Entgelt), Rechtsgedanke des § 1877 III BGB (ehemals § 1835 III BGB a.F.): Wenn Tätigkeit üblicherweise gegen Entgelt; z.B. Arzt leistet erste Hilfe

2.
Wiederholen

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Frage

Kann der Geschäftsführer bei der GoA auch Ersatz für seine Arbeitsleistung an sich verlangen? Wie verhält es sich, wenn er professionelle Fähigkeiten mitbringt?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

Da A schon lange nach Mietern sucht, vermietet B dessen Ferienwohnung für ein Wochenende an ihren Bekannten C. Kann sie für diese Tätigkeit von A Ersatz verlangen?

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