Auszug
- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
Ersatz von Aufwendungen, §§ 683, 670 BGB
Ersatz von AufwendungenAufwendungsersatz
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Ersatz von Aufwendungen, §§ 683, 670 BGB
Bloßes Tätigwerden (Zeit, Arbeitskraft) nie Aufwendung i.S.d. § 670 BGB direkt, da Auftrag unentgeltlich
- Aber keine spezifische Unentgeltlichkeit der GoA
- Professioneller Geschäftsführer erhält professionellen Lohn (Entgelt), Rechtsgedanke des § 1877 III BGB (ehemals § 1835 III BGB a.F.): Wenn Tätigkeit üblicherweise gegen Entgelt; z.B. Arzt leistet erste Hilfe
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Kann der Geschäftsführer bei der GoA auch Ersatz für seine Arbeitsleistung an sich verlangen? Wie verhält es sich, wenn er professionelle Fähigkeiten mitbringt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Da A schon lange nach Mietern sucht, vermietet B dessen Ferienwohnung für ein Wochenende an ihren Bekannten C. Kann sie für diese Tätigkeit von A Ersatz verlangen?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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