Auszug
- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Kaufvertrag
Gewährleistung: Mangel, §§ 434, 435 BGB
MangelRechtsmangel
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Gewährleistung: Mangel, §§ 434, 435 BGB
Rechtsmangel, § 435 BGB: Verkäufer verschafft Käufer nicht vertraglich vereinbarte rechtliche Position; insb. wenn Dritter aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts Eigentum, Besitz oder Gebrauch der Kaufsache beeinträchtigen kann
- Belastung mit privatem Recht: z.B. Grundpfandrecht, Grunddienstbarkeit, dingliches Vorkaufsrecht; z.B. Verkäufer hat Sache gestohlen (ist nicht Eigentümer und kann gem. § 935 BGB auch kein Eigentum durch gutgläubigen Erwerb verschaffen)
- Belastung mit öffentlichem Recht: z.B. Sozialbindung einer Sozialwohnung
2.Wiederholen
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Frage
In welchen Fällen liegt ein Rechtsmangel vor?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
A kauft bei B ein gebrauchtes Fahrrad. Im Nachhinein findet A heraus, dass B das Rad von C gestohlen hat. Das Fahrrad funktioniert tadellos. Liegt ein Mangel vor?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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