Auszug
- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag, Behandlungsvertrag, Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Maklervertrag
Auftrag, §§ 662 ff. BGB
Auftrag
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Auftrag, §§ 662 ff. BGB
Herausgabeansprüche des Auftraggebers, § 667 BGB
- Von zur Ausführung Erhaltenem, § 667 Alt. 1 BGB: Es sei denn bestimmungsgemäß verwendet (Beweislast bei Beauftragtem)
- Von aus Geschäftsbesorgung Erlangtem, § 667 Alt. 2 BGB: Nicht nur anlässlich Geschäftsbesorgung, z.B. nicht Trinkgeld; aber z.B. Flugmeilen
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Was kann der Auftraggeber vom Beauftragten herausverlangen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
A beauftragt B, ihr ein Handy zu kaufen. Sie gibt ihm dafür zwei 500€-Scheine. B kauft das Handy für 500€. Im Handyshop wird sie angerempelt, stürzt und bricht sich das Bein. Die Heilbehandlungskosten betragen 500€. Welche Aussagen sind richtig?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
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