- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Stellvertretung
Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB
1.Verstehen
Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB
(Nicht anerkannte) Verpflichtungsermächtigung, analog § 185 I BGB: Im eigenen Namen, aber Hintermann soll direkt berechtigt und verpflichtet werden
Erklärer selbst Vertragspartner: Sonst Umgehung des Offenkundigkeitsprinzips und Verwischung der Grenze zwischen mittelbarer und unmittelbarer Stellvertretung
Nur ausnahmsweise anerkannt bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs von Ehegatten, § 1357 BGB: Ehegatte mitverpflichtet
Beispiel: T tankt an der Tankstelle des F im eigenen Namen, mit L hatte er vorher abgesprochen, dass L für die Rechnung aufkommen soll ⇨ F kann nur T auf Zahlung in Anspruch nehmen
2.Wiederholen
Kann man auch ein Geschäft im eigenen Namen abschließen, bei dem die vertraglichen Pflichten unmittelbar einen anderen treffen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Ist es möglich im eigenen Namen für einen Hintermann Geschäfte abzuschließen?
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