Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Stellvertretung
Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB
Verpflichtungsermächtigung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB
- (Nicht anerkannte) Verpflichtungsermächtigung, analog § 185 I BGB: Im eigenen Namen, aber Hintermann soll direkt berechtigt und verpflichtet werden
- Erklärer selbst Vertragspartner: Sonst Umgehung des Offenkundigkeitsprinzips und Verwischung der Grenze zwischen mittelbarer und unmittelbarer Stellvertretung
- Nur ausnahmsweise anerkannt bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs von Ehegatten, § 1357 BGB: Ehegatte mitverpflichtet
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Kann man auch ein Geschäft im eigenen Namen abschließen, bei dem die vertraglichen Pflichten unmittelbar einen anderen treffen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Ist es möglich im eigenen Namen für einen Hintermann Geschäfte abzuschließen?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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