- Zivilrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Grundbuch, insb. Unrichtigkeit
Gutgläubiger Erwerb, § 892 I BGB
1.Verstehen
Gutgläubiger Erwerb, § 892 I BGB
Zeitpunkt für Kenntnis / Widerspruch: Grds. erst bei Erwerb, d.h. Zeitpunkt des letzten Erwerbstatbestandsmerkmals (muss bis zum Schluss vorliegen)
- Wichtige Ausnahme bei einzutragenden Rechten, § 892 II BGB
- Maßgeblich Zeitpunkt der Stellung des Antrags, § 892 II BGB
- Beachte Vorwirkung der Vormerkung analog § 883 II BGB
- Zeitpunkt des Widerspruchs, immer Eintragung, aber wegen § 17 GBO (Anträge nach Reihenfolge der Stellung bearbeitet) im Ergebnis wie bei Kenntnis bei Eintragungseintrag
2.Wiederholen
Wie verhält es sich, wenn der Erwerber einer unbeweglichen Sache im Zeitpunkt der Einigung gutgläubig ist, noch vor seiner Eintragung aber Kenntnis der Unrichtigkeit erlangt oder ein Widerspruch ins Grundbuch eingetragen wird?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
K kauft von N ein Grundstück. Zu seinen Gunsten wird eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen. Später findet K heraus, dass N überhaupt nicht Eigentümer des Grundstücks ist und zu Unrecht als Eigentümer eingetragen war. K wird kurz darauf als Eigentümerin eingetragen. Welche Aussagen sind richtig?
Käuferin K möchte ein Grundstück von Verkäuferin V erwerben. V ist im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. K schließt den Kaufvertrag ab, ohne das Grundbuch einzusehen. Noch vor der Eintragung erfährt K, dass V in Wirklichkeit nicht die Eigentümerin ist. Welche Aussagen sind richtig?
K kauft von N ein Grundstück. Zu seinen Gunsten wird eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen. Später findet K heraus, dass N überhaupt nicht Eigentümer des Grundstücks ist und zu Unrecht als Eigentümer eingetragen war. K wird kurz darauf als Eigentümerin eingetragen. Welche Aussagen sind richtig?
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