- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Geschäftsfähigkeit
Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 ff. BGB
1.Verstehen
Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 ff. BGB
„Taschengeldparagraf“, § 110 BGB: Geschäft wirksam, wenn Minderjähriger gesamte Vertragsleistung bereits aus eigenen Mitteln bewirkt hat (An- und Ratenzahlung dokumentieren, dass nicht sofort aus eigenen Mitteln erfüllbar)
- Beschränkter Generalkonsens: Spezialfall der Einwilligung unter Ausschluss bestimmter Geschäfte (z.B. Alkohol, kriminelle Handlungen; konsentiert was im Rahmen des „Vernünftigen“)
2.Wiederholen
Sind Geschäfte wirksam, die ein Minderjähriger aus eigenen Mitteln erfüllt, z.B. mit seinem Taschengeld?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A ist sieben Jahre alt. Ohne seine Eltern zu fragen, kauft er sich mit Geld seiner Eltern ein Spielzeug. Als seine Eltern dies herausfinden, sind sie nicht begeistert. Ist der Kaufvertrag wirksam?
Der 15-jährige M erhält von seinen Eltern 20 € zum Kauf eines Buches. M kauft damit ein Buch für 20 € und tauscht dieses anschließend bei seinem Freund F gegen dessen gebrauchte Taschenbuchsammlung, die ebenfalls etwa 20 € wert ist. Welche Aussagen treffen zu?
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