Auszug
- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Bereicherungsrecht
Gesetz- oder Sittenwidrigkeit des Empfangs, § 817 1 BGB
Gesetz- oder Sittenwidrigkeit des Empfangs
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Gesetz- oder Sittenwidrigkeit des Empfangs, § 817 1 BGB
Voraussetzungen
- Etwas erlangt: Vermögenswerter Vorteil
- Durch Leistung des Kondiktionsgläubigers: Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
- Annahme der Leistung verstößt gegen gesetzliches Verbot oder gute Sitten: Wenn Kausalgeschäft gültig, weil Verstoß allein durch Empfänger
- idR Kausalgeschäft nichtig, §§ 134, 138 BGB ⇨ Leistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 1 BGB
- § 817 1 greift, wenn Sperrung dieses Anspruchs aus §§ 814, 815 BGB: Insb. wegen Kenntnis der Nichtschuld (seltener Fall)
- Bei Empfänger subjektiv Vorsatz erforderlich (Kennenmüssen des Verbots reicht nicht)
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der Anspruch aus § 817 1 BGB?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
B erpresst die wohlhabende A und droht damit, ihre persönlichen Informationen öffentlich zu machen, wenn sie ihm nicht eine beträchtliche Geldsumme überweist. Unter dem Druck der Erpressung überweist A das geforderte Geld an B. Kann sie das Geld zurückfordern?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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