Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Anfechtung
Anfechtung, §§ 142 ff. BGB
Doppelnichtigkeit
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Anfechtung, §§ 142 ff. BGB
Doppelnichtigkeit / Anfechtung eines nichtigen Rechtsgeschäfts: z.B. sittenwidriges Geschäft (nichtig gem. § 138 I BGB) dennoch anfechtbar
- Frühere Ansicht: Ohnehin unwirksames Rechtsgeschäft kann nicht erneut vernichtet werden, da es nicht existiert
- h.M., Lehre von der Doppelnichtigkeit: Anfechtung nichtigen Rechtsgeschäfts möglich, da es unter mehreren Wirksamkeitsmängeln leiden kann (jeder unabhängig geltend zu machen)
- Ein Nichtigkeitsgrund kann wieder entfallen, dann muss anderer greifen können
- z.B. zur Zerstörung der Gutgläubigkeit, §§ 142, 932 II, § 819 I BGB
- z.B. bei Anfechtung wegen § 119 BGB und nochmaliger Anfechtung wegen § 123 BGB keine Schadensersatzpflicht aus § 122 BGB
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Kann eine Willenserklärung noch angefochten werden, wenn das Rechtsgeschäft bereits aus anderen Gründen nichtig ist?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
A kauft Kokain bei Dealerin D. Als sie feststellt, dass D ihr nur Backpulver verkauft hat, möchte sie das Geschäft anfechten. Ist dies möglich?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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