Auszug

Anfechtung, §§ 142 ff. BGB

Doppelnichtigkeit

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Anfechtung, §§ 142 ff. BGB

Doppelnichtigkeit / Anfechtung eines nichtigen Rechtsgeschäfts: z.B. sittenwidriges Geschäft (nichtig gem. § 138 I BGB) dennoch anfechtbar

  • Frühere Ansicht: Ohnehin unwirksames Rechtsgeschäft kann nicht erneut vernichtet werden, da es nicht existiert
  • h.M., Lehre von der Doppelnichtigkeit: Anfechtung nichtigen Rechtsgeschäfts möglich, da es unter mehreren Wirksamkeitsmängeln leiden kann (jeder unabhängig geltend zu machen)
    • Ein Nichtigkeitsgrund kann wieder entfallen, dann muss anderer greifen können

    • z.B. zur Zerstörung der Gutgläubigkeit, §§ 142, 932 II, § 819 I BGB
    • z.B. bei Anfechtung wegen § 119 BGB und nochmaliger Anfechtung wegen § 123 BGB keine Schadensersatzpflicht aus § 122 BGB

2.
Wiederholen

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Frage

Kann eine Willenserklärung noch angefochten werden, wenn das Rechtsgeschäft bereits aus anderen Gründen nichtig ist?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

A kauft Kokain bei Dealerin D. Als sie feststellt, dass D ihr nur Backpulver verkauft hat, möchte sie das Geschäft anfechten. Ist dies möglich?

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