Auszug

Vertretenmüssen, §§ 276-278 BGB

VertretenmüssenVerantwortlichkeitBeweislastumkehr

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Vertretenmüssen, §§ 276-278 BGB

Beweislastumkehr, § 280 I 2 BGB: Vertretenmüssen wird durch doppelt negative Formulierung des § 280 I 2 BGB vermutet zugunsten dessen, der Schadenersatz fordert („gilt nicht, wenn […] nicht zu vertreten hat“)

  • Schuldner kann sich aber exkulpieren durch Entlastungsbeweis, § 292 1 ZPO
  • Der Sachverhalt bietet regelmäßig genug Information, um das Vertretenmüssen positiv feststellen zu können (was dann auch mindestens in Kürze zu empfehlen ist)
  • Gesetzliche Vermutung des Vertretenmüssens eingangs immer kurz erwähnen zur Stützung der Argumentation

2.
Wiederholen

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Frage

Wer muss nachweisen, ob der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

A verklagt B aus § 280 I BGB. Wer muss beweisen, ob B die Pflichtverletzung zu vertreten hat?

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