Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Schuldverhältnis
Vertretenmüssen, §§ 276-278 BGB
VertretenmüssenVerantwortlichkeitBeweislastumkehr
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Vertretenmüssen, §§ 276-278 BGB
Beweislastumkehr, § 280 I 2 BGB: Vertretenmüssen wird durch doppelt negative Formulierung des § 280 I 2 BGB vermutet zugunsten dessen, der Schadenersatz fordert („gilt nicht, wenn […] nicht zu vertreten hat“)
- Schuldner kann sich aber exkulpieren durch Entlastungsbeweis, § 292 1 ZPO
- Der Sachverhalt bietet regelmäßig genug Information, um das Vertretenmüssen positiv feststellen zu können (was dann auch mindestens in Kürze zu empfehlen ist)
- Gesetzliche Vermutung des Vertretenmüssens eingangs immer kurz erwähnen zur Stützung der Argumentation
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Wer muss nachweisen, ob der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
A verklagt B aus § 280 I BGB. Wer muss beweisen, ob B die Pflichtverletzung zu vertreten hat?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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