Auszug

Pauschalreisevertrag, §§ 651a ff. BGB

Pauschalreisevertrag

1.
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Pauschalreisevertrag, §§ 651a ff. BGB

Pauschalreisevertrag, §§ 651a ff. BGB: Spezieller Werkvertrag über Pauschalreisen

  • Pauschalreise, § 651a II BGB
    1. Mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen: Touristische Leistungen wie Beförderung, Beherbergung, § 651a III BGB
    2. Gesamtheit, § 651a II 1 BGB, oder auf Wunsch des Reisenden zusammengestellt, § 651a II 2 BGB (z.B. bei Internetbuchung)
      • Einzelleistung, insb. nur Hotel oder Ferienwohnung: Je nach Leistung Werk-, Dienst- oder Mietvertrag
      • Kein erheblicher Anteil einzelner Leistungen, § 651a IV 1 Nr. 2, 2 BGB: Weniger als 25% am Gesamtwert, § 651a IV 2 BGB; z.B. Hotel mit Brötchenservice
      • Weitere Leistungen nach Beginn der Reise vereinbart, § 651a IV 1 Nr. 2 BGB
      • Ausschlussgründe, § 651a V BGB: Insb. Reisen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht angeboten, und und Tagesreisen
  • Daneben (geringerer) Schutz verbundener Reiseleistungen, die keine Pauschalreisen, § 651w BGB

2.
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Frage

Was versteht man unter einem Pauschalreisevertrag? Was sind seine Voraussetzungen? Wann liegt keine Pauschalreise vor?

3.
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Frage 1

A bucht beim Reisebüro B eine vom Touristikkonzern R angebotene Reise mit Flug, Aufenthalt im Hotel des H und Shuttle-Service vom Flughafen zum Hotel. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 2

A bucht für sich und seine Tochter T beim Reisebüro B eine vom Touristikkonzern R angebotene Reise mit Flug, Aufenthalt im Hotel des H und Shuttle-Service vom Flughafen zum Hotel. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 3

A bucht beim Reisebüro B eine vom Touristikkonzern R angebotene Reise mit Flug, Aufenthalt im Hotel des H und Shuttle-Service vom Flughafen zum Hotel. Welche Aussagen sind richtig?

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