- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang kraft Gesetzes
Vermischung / Vermengung, § 948 BGB
1.Verstehen
Vermischung / Vermengung, § 948 BGB
Rechtsfolge, § 948 I BGB: Wie bei Verbindung mit beweglichen Sachen, § 947 BGB
Eigentumsübergang, § 947 BGB
Miteigentum, §§ 948 I, 947 I BGB: Anteile nach Werten
Alleineigentum: §§ 948 I, 947 II BGB: Wenn zahlenmäßiges Übergewicht
Insb. Bargeld in Kasse / Geldbeutel: Wenn neuer Geldschein hineingelegt, wird dadurch regelmäßig Alleineigentum des Kasseninhabers begründet (falls nicht schon vorher rechtsgeschäftlicher Eigentumsübergang, z.B. auch aus § 932 BGB)
Ggf. Anspruch auf Entschädigung für Rechtsverlust gem. § 951 BGB
2.Wiederholen
Wer hat Eigentum, wenn Stoffe miteinander vermischt oder vermengt werden?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Die Winzerinnen A und B besitzen jeweils einen Tank mit 500 Litern Weins. Sie entscheiden, die Weinsorten in einem gemeinsamen Tank zu verschneiden, um mit dem Cuvée eine neue Kreation zu erschaffen. As Wein hat einen Wert von 10 Euro pro Liter, während Bs Wein einen Wert von 5 Euro pro Liter hat. Welche Aussagen sind richtig?
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