- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang kraft Gesetzes
Vermischung / Vermengung, § 948 BGB
VermischungVermengung
Aktualisiert vor 11 Tagen
Was versteht man unter Vermischung und Vermengung?
Merke
Vermischung / Vermengung, § 948 BGB: Wenn wirtschaftliche Untrennbarkeit; z.B. Mehl von Bäcker mit anderen Zutaten in Teigschüssel vermengt
- Vermischung bei Flüssigkeiten und Gasen
- Vermengung bei Feststoffen: Auch für Geldstücke/-scheine
Wer hat Eigentum, wenn Stoffe miteinander vermischt oder vermengt werden?
Merke
Rechtsfolge, § 948 I BGB: Wie bei Verbindung mit beweglichen Sachen, § 947 BGB
- Miteigentum, §§ 948 I, 947 I BGB: Anteile nach Werten
- Alleineigentum: §§ 948 I, 947 II BGB: Wenn zahlenmäßiges Übergewicht
- Insb. Bargeld in Kasse / Geldbeutel: Wenn neuer Geldschein hineingelegt, wird dadurch regelmäßig Alleineigentum des Kasseninhabers begründet (falls nicht schon vorher rechtsgeschäftlicher Eigentumsübergang, z.B. aus § 932 BGB)
- Anspruch auf Entschädigung für Rechtsverlust gem. § 951 BGB
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Frage 1/1
Die Winzerinnen A und B besitzen jeweils einen Tank mit 500 Litern Weins. Sie entscheiden, die Weinsorten in einem gemeinsamen Tank zu verschneiden, um mit dem Cuvée eine neue Kreation zu erschaffen. As Wein hat einen Wert von 10 Euro pro Liter, während Bs Wein einen Wert von 5 Euro pro Liter hat. Welche Aussagen sind richtig?
A und B werden Miteigentümerinnen des vermischten Weins, mit Anteilen entsprechend dem Wert ihrer jeweiligen Weine. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 951 BGB.
A wird Alleineigentümerin des vermischten Weins, da ihr Wein wertvoller ist.
Beide verlieren das Eigentum am vermischten Wein.
B hat Anspruch auf Entschädigung nach § 951 BGB.
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