Logo

Vermischung / Vermengung, § 948 BGB

VermischungVermengung
Aktualisiert vor 23 Tagen

Was versteht man unter Vermischung und Vermengung?

Bei der Vermischung und Vermengung nach § 948 BGB geht es um Fälle, in denen bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinander verbunden werden, dass eine wirtschaftliche Untrennbarkeit entsteht. Ein anschauliches Beispiel ist der Bäcker, der Mehl, Eier, Milch und andere Zutaten in einer Teigschüssel zusammenrührt. Die einzelnen Bestandteile lassen sich danach nicht mehr voneinander trennen, ohne dass der wirtschaftliche Wert zerstört würde.

Die beiden Begriffe unterscheiden sich nach dem Aggregatzustand der beteiligten Sachen. Von Vermischung spricht man bei Flüssigkeiten und Gasen, etwa wenn zwei verschiedene Öle in einem Behälter zusammengeschüttet werden. Die Vermengung hingegen betrifft Feststoffe. Hierunter fällt auch Bargeld, also auch Geldstücke und Geldscheine, wenn sie beispielsweise in einer gemeinsamen Kasse zusammengelegt werden und nicht mehr unterscheidbar sind, wem welches Geldstück ursprünglich gehörte.

Merke dir: Vermischung gilt für Flüssigkeiten und Gase, Vermengung für Feststoffe einschließlich Bargeld.

Merke

Vermischung / Vermengung, § 948 BGB: Wenn wirtschaftliche Untrennbarkeit; z.B. Bäcker verrührt Mehl, Eier, Milch und andere Zutaten in Teigschüssel

  • Vermischung bei Flüssigkeiten und Gasen

  • Vermengung bei Feststoffen: Auch für Bargeld in Form von Geldstücken und Geldscheinen

Wer hat Eigentum, wenn Stoffe miteinander vermischt oder vermengt werden?

Die Rechtsfolgen der Vermischung und Vermengung richten sich nach § 948 Abs. 1 BGB, der auf die Regelungen zur Verbindung beweglicher Sachen in § 947 BGB verweist.

Grundsätzlich entsteht nach §§ 948 Abs. 1, 947 Abs. 1 BGB Miteigentum an der vermischten oder vermengten Masse. Die Miteigentumsanteile bestimmen sich dabei nach dem Verhältnis der Werte der einzelnen Sachen zueinander. Wenn also zwei Winzer jeweils 100 Liter Wein im Wert von 500 Euro und 300 Euro in ein gemeinsames Fass geben, erwerben sie Miteigentum im Verhältnis 5:3.

Alleineigentum entsteht hingegen nach §§ 948 Abs. 1, 947 Abs. 2 BGB, wenn eine der vermischten oder vermengten Sachen ein zahlenmäßiges Übergewicht hat. Anders als bei der Verbindung kommt es hier also nicht auf eine Hauptsache im Sinne der Verkehrsanschauung an, sondern schlicht auf die mengenmäßige Dominanz.

Besonders praxisrelevant ist dies bei Bargeld in einer Kasse oder einem Geldbeutel. Wenn ein neuer Geldschein in eine Kasse hineingelegt wird, begründet dies regelmäßig Alleineigentum des Kasseninhabers, da das bereits vorhandene Geld typischerweise das zahlenmäßige Übergewicht hat. Zu beachten ist allerdings, dass das Eigentum oft schon vorher durch einen rechtsgeschäftlichen Eigentumsübergang wechselt, etwa auch durch gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB.

Wer durch die Vermischung oder Vermengung sein Eigentum verliert, hat einen Anspruch auf Entschädigung für diesen Rechtsverlust gemäß § 951 BGB.

Bei Vermischung und Vermengung entsteht also entweder Miteigentum nach Wertanteilen oder bei zahlenmäßigem Übergewicht Alleineigentum des mengenmäßig dominierenden Eigentümers.

Merke

Rechtsfolge, § 948 I BGB: Wie bei Verbindung mit beweglichen Sachen, § 947 BGB

  • Eigentumsübergang, § 947 BGB

    • Miteigentum, §§ 948 I, 947 I BGB: Anteile nach Werten

    • Alleineigentum: §§ 948 I, 947 II BGB: Wenn zahlenmäßiges Übergewicht

      • Insb. Bargeld in Kasse / Geldbeutel: Wenn neuer Geldschein hineingelegt, wird dadurch regelmäßig Alleineigentum des Kasseninhabers begründet (falls nicht schon vorher rechtsgeschäftlicher Eigentumsübergang, z.B. auch aus § 932 BGB)

  • Ggf. Anspruch auf Entschädigung für Rechtsverlust gem. § 951 BGB

Teste dein Wissen

Frage 1/1

Die Winzerinnen A und B besitzen jeweils einen Tank mit 500 Litern Weins. Sie entscheiden, die Weinsorten in einem gemeinsamen Tank zu verschneiden, um mit dem Cuvée eine neue Kreation zu erschaffen. As Wein hat einen Wert von 10 Euro pro Liter, während Bs Wein einen Wert von 5 Euro pro Liter hat. Welche Aussagen sind richtig?

A und B werden Miteigentümerinnen des vermischten Weins, mit Anteilen entsprechend dem Wert ihrer jeweiligen Weine. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 951 BGB.
A wird Alleineigentümerin des vermischten Weins, da ihr Wein wertvoller ist.
Beide verlieren das Eigentum am vermischten Wein.
B hat Anspruch auf Entschädigung nach § 951 BGB.
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Zivilrecht und zum Thema Mobiliarsachenrecht.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+