Auszug

Anwartschaftsrecht durch bindende Einigung und Antrag auf Eintragung, § 878 BGB

Anwartschaftsrecht nach bindender Auflassung

1.
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Anwartschaftsrecht durch bindende Einigung und Antrag auf Eintragung, § 878 BGB

Voraussetzungen

  1. Notariell beurkundete Einigung (Auflassung) bindend gem. § 873 II: Von Veräußerer nicht zu widerrufen
  2. Antrag auf Eintragung von Erwerber gestellt: Kann nur von Erwerber zurückgenommen werden
    • Antrag vor anderen Anträgen zu erledigen, § 17 GBO

2.
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Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat das Anwartschaftsrecht aus § 878 BGB?

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