Auszug
- Zivilrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Vormerkung und Anwartschaftsrecht
Anwartschaftsrecht durch bindende Einigung und Antrag auf Eintragung, § 878 BGB
Anwartschaftsrecht nach bindender Auflassung
1.Verstehen
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Anwartschaftsrecht durch bindende Einigung und Antrag auf Eintragung, § 878 BGB
Voraussetzungen
- Notariell beurkundete Einigung (Auflassung) bindend gem. § 873 II: Von Veräußerer nicht zu widerrufen
- Antrag auf Eintragung von Erwerber gestellt: Kann nur von Erwerber zurückgenommen werden
- Antrag vor anderen Anträgen zu erledigen, § 17 GBO
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
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