- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Weitere Einwendungen
Geheimer Vorbehalt, § 116 BGB
1.Verstehen
Geheimer Vorbehalt, § 116 BGB
Geheimer Vorbehalt („Böser Scherz“): Erklärer will keinen rechtlichen Erfolg seiner Erklärung, macht dies aber ggü. Empfänger nicht offenkundig; Erwartung, dass Mangel an Ernstlichkeit durch Empfänger nicht erkannt wird (sonst Scherzerklärung, § 118 BGB)
- Vorbehalt unbeachtlich, § 116 1 BGB: Willenserklärung nicht nichtig; wegen Vertrauensschutz zugunsten des Empfängers
- Es sei denn Erklärungsempfänger hat Kenntnis des geheimen Vorbehalts, § 116 2 BGB: Empfänger dann nicht schutzwürdig
2.Wiederholen
Ist eine Willenserklärung nichtig, wenn der Erklärer sich insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Die Clownin C bietet dem Griesgram G lachend an, für 10.000€ dessen wertvollen Sportwagen zu kaufen. Sie kann sich dabei nicht vorstellen, dass C sie mit ihrem Angebot ernst nimmt. Der hat aber keinen Sinn für Humor und geht von einem ernsten Angebot aus. Aus Höflichkeit sagt er der C, dass er ihr Angebot annehme. Dabei denkt er sich: „Als ob ich mit so einer Geschäfte machen würde. Dass ich ihr mein Auto verkaufe, kann sie vergessen.“ Jetzt merkt C, dass G sie ernst genommen hat. Sie sagt ernst: „Eigentlich war es nur ein Spaß, aber für 10.000€ nehme ich den schicken Wagen wirklich.“ Welche Aussagen sind richtig?
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