Auszug

Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB

VerbrauchsgüterkaufEntbehrlichkeit der Fristsetzung

1.
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Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB

Entbehrlichkeit der Fristsetzung, wenn mangelbedingter Rücktritt oder Schadensersatz, § 475d BGB: Entbehrlichkeit richtet sich ab 01.01.2022 beim Verbrauchsgüterkauf ausschließlich nach § 475d BGB (§§ 323 II, § 281 II und 440 nicht anzuwenden, § 475d I, II 2 BGB)

  • Ablauf angemessener Frist nach Unterrichtung über Mangel genügt, § 475d I Nr. 1 BGB (≠ Setzung einer Frist mit Ablaufdatum durch den Verbraucher)
  • Mangelhaftigkeit nach Nacherfüllung, § 475d I Nr. 2 BGB: Auch wenn anderer, neuer Mangel auftritt
  • Besonders schwerwiegender Mangel, § 475d Nr. 3 BGB
  • Verweigerung der Nacherfüllung, § 475d I Nr. 4 BGB: Verweigerung muss nicht unberechtigt sein wie bei § 323 II Nr. 1 BGB und § 440 1 Var. 1 BGB; Verweigerung muss nicht ernsthaft und endgültig sein wie bei § 323 II Nr. 1 BGB und § 281 II BGB
  • Aus Umständen offensichtlich, dass Unternehmer nicht ordnungsgemäß erfüllen wird, § 475d I Nr. 5 BGB

2.
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Unter welchen Umständen ist beim Verbrauchsgüterkauf beim mangelbedingten Rücktritt oder Schadensersatzverlangen die Fristsetzung entbehrlich?

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