Auszug
- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Bereicherungsrecht
Durchgriffskondiktion bei unentgeltlicher Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I 2 BGB
Durchgriffskondiktion
1.Verstehen
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Durchgriffskondiktion bei unentgeltlicher Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I 2 BGB
Analoge Anwendung bei rechtsgrundloser Verfügung: Dreiecksverhältnisse z.B. mit unerkannt Geisteskranken
- M.M., Einheitskondiktion: Direktkondiktion analog § 816 I 2 BGB, da ohne Rechtsgrund Erwerbender nicht besserzustellen, als unentgeltlich mit Rechtsgrund Erwerbender
- Gegenrechte aus Rückabwicklung gegen direkten Geschäftsgegner könnten dann nicht geltend gemacht werden
- h.M., Doppelkondiktion: Keine analoge Anwendung; Berechtigter kondiziert vom Nichtberechtigten dessen Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB ⇨ Gegenrechte gem. § 404 BGB bei Abtretung gegen neuen Gläubiger geltend zu machen
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Frage
Kann der Anspruch aus § 816 I 2 BGB auch gegen einen Empfänger gerichtet werden, der die Leistung nicht unentgeltlich, aber rechtsgrundlos erlangt hat (z.B. weil zugrundeliegendes Geschäft nichtig)?
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