- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Bereicherungsrecht
Durchgriffskondiktion bei unentgeltlicher Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I 2 BGB
Durchgriffskondiktion
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der Anspruch aus § 816 I 2 BGB?
Merke
Voraussetzungen
- Etwas erlangt: Vermögenswerter Vorteil
- Durch Verfügung
- Nichtberechtigung des Verfügenden
- Wirksamkeit der Verfügung ggü. Berechtigtem
- Aufgrund gesetzlicher Regelung, z.B. § 407 BGB
- Wegen Gutgläubigkeit, z.B. § 932 BGB
- Durch nachträgliche Genehmigung, § 185 II 1 BGB: Liegt regelmäßig konkludent vor, wenn Berechtigter von Nichtberechtigtem Erlangtes herausfordert
- Unentgeltlichkeit der Verfügung
Kann der Anspruch aus § 816 I 2 BGB auch gegen einen Empfänger gerichtet werden, der die Leistung nicht unentgeltlich, aber rechtsgrundlos erlangt hat (z.B. weil zugrundeliegendes Geschäft nichtig)?
Merke
Analoge Anwendung bei rechtsgrundloser Verfügung: Dreiecksverhältnisse z.B. mit unerkannt Geisteskranken
- M.M., Einheitskondiktion: Direktkondiktion analog § 816 I 2 BGB, da ohne Rechtsgrund Erwerbender nicht besserzustellen, als unentgeltlich mit Rechtsgrund Erwerbender
- Gegenrechte aus Rückabwicklung gegen direkten Geschäftsgegner könnten dann nicht geltend gemacht werden
- h.M., Doppelkondiktion: Keine analoge Anwendung; Berechtigter kondiziert vom Nichtberechtigten dessen Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB ⇨ Gegenrechte gem. § 404 BGB bei Abtretung gegen neuen Gläubiger geltend zu machen
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