- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Werkvertrag, Werklieferungsvertrag, Pauschalreisevertrag
Werkvertrag: Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB
1.Verstehen
Werkvertrag: Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB
Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB: Gesetzliches Pfandrecht für eingebrachte bewegliche Sachen, das Werkunternehmer Sicherheit für Werklohnforderung bietet (Ausgleich seines Vorleistungsrisikos)
- Kein gutgläubiger Erwerb (strittig, s. gesetzliches Pfandrecht)
- Aber Werkunternehmerpfandrecht an Anwartschaftsrecht möglich
- In Praxis enthalten Werkunternehmer-AGB Klausel, dass Leistungssubstrat vertraglich verpfändet wird ⇨ gutgläubiger Erwerb gem. §§ 1207, 932 BGB möglich
2.Wiederholen
Kann der Werkunternehmer eine vom Besteller eingebrachte Sache behalten, bis der Besteller gezahlt hat? Wie verhält es sich, wenn die eingebrachte Sache nicht dem Besteller, sondern einem Dritten gehört?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A mietet von B ein Auto. Als ein Defekt auftritt, gibt A es in der Werkstatt des W in Reparatur. In den AGB von W wird ein Pfandrecht an zur Reparatur überlassenen Gegenständen vereinbart. Mittlerweile kündigt der B den Mietvertrag mit A. B verlangt nun von W Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB. Zu Recht?
A gibt sein Auto in der Werkstatt des W zur Reparatur. Als A nicht für die Reparatur bezahlen möchte, sagt W, dann gebe er dem A auch sein Auto nicht zurück. A ist empört. Hat er einen Anspruch auf Herausgabe?
A mietet von B ein Auto. Als ein Defekt auftritt, gibt A es in der Werkstatt des W in Reparatur. In den AGB von W wird ein Pfandrecht an zur Reparatur überlassenen Gegenständen vereinbart. Mittlerweile kündigt der B den Mietvertrag mit A. B verlangt nun von W Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB. Zu Recht?
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