Auszug

Formbedürftigkeit und Formnichtigkeit, §§ 125 ff. BGB

Schriftformklausel

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Formbedürftigkeit und Formnichtigkeit, §§ 125 ff. BGB

Schriftformklauseln: Dass Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen

  • Ggf. stillschweigende übereinstimmende Aufhebung der Schriftform durch mündliche Vereinbarung, wenn Auslegung, §§ 133, 157 BGB, ergibt, dass formlose Vereinbarung neben Urkundeninhalt gewollt
    • Auszuschließen durch doppelte Schriftformklausel / qualifizierte Schriftformklausel: Dass Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen und dass Schriftformklausel nur schriftlich aufgehoben werden kann
  • Schriftformklauseln können nicht durch AGB vereinbart werden: Verstoß gegen §§ 305b, 307 I 1, II Nr. 1, 309 Nr. 13 BGB

2.
Wiederholen

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Was versteht man unter einer Schriftformklausel? Unter welchen Umständen ist sie wirksam?

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