Auszug
- Zivilrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Vormerkung und Anwartschaftsrecht
Vormerkung: Wirkung der Vormerkung, §§ 883 ff. BGB
Rangwirkung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Vormerkung: Wirkung der Vormerkung, §§ 883 ff. BGB
Rangwirkung, § 883 III BGB: Rang des gesicherten Rechts bestimmt sich nach Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Welcher Zeitpunkt ist für die Bestimmung des Rangs eines Rechts maßgeblich, wenn eine Vormerkung eingetragen wird?
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