Auszug

Eigentumsvorbehalt: Übertragung des Anwartschaftsrechts, §§ 929 ff. BGB analog

1.
Verstehen

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Eigentumsvorbehalt: Übertragung des Anwartschaftsrechts, §§ 929 ff. BGB analog

Übertragung des Anwartschaftsrechts, §§ 929 ff. BGB analog

  • Aus Publizitätsgründen nicht gem. §§ 413, 398 BGB, sondern durch §§ 929 ff. BGB analog
  • Übertragung insb. erforderlich zur Refinanzierung des Eigentumsvorbehaltskäufers, da Anwartschaftsrecht zur Sicherheit übereignet (analog §§ 929, 930 BGB) werden kann

2.
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Frage

Wie wird das Anwartschaftsrecht übertragen? Durch Abtretung?

3.
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Frage 1

Der Vorbehaltskäufer K und der Dritte D einigen sich über die Übereignung eines Autos unter Eigentumsvorbehalt, das K selbst zuvor unter Eigentumsvorbehalt von Verkäufer V erworben hat. K gibt sich dabei als Eigentümer aus, D ist gugläubig. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 2

Der Vorbehaltskäufer K und der Dritte D einigen sich über die Übereignung eines Autos, das K unter Eigentumsvorbehalt von Verkäufer V erworben hat. D weiß von dem Eigentumsvorbehalt. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 3

Verkäuferin V verkauft ein Auto an Käufer K unter Eigentumsvorbehalt. K vermietet das Auto an Mieter M. M gibt sich gegenüber der Dritten D als der Vorbehaltskäufer aus und veräußert sein vermeintliches Anwartschaftsrecht an D. Welche Aussagen sind richtig?

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