Auszug

Vindikation, § 985 BGB

Geldwertvindikation

1.
Verstehen

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Vindikation, § 985 BGB

Bargeld grds. als Sache vindizierbar gem. § 985 BGB (solange identifizierbar vorhanden)

  • Geldwertvindikation: Vindikationsanspruch auch wenn Bargeld nicht mehr individualisierbar vorhanden aufgrund Vermengung gem. §§ 948, 947 BGB (solange entsprechender Geldwert noch im Vermögen des Empfängers vorhanden ist)
    • Verstoß gegen sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz; ungerechtfertigte Besserstellung von Bar- gegenüber sog. Buchgeld, das mangels Körperlichkeit nicht vindizierbar
    • Bei Vermengung gelten §§ 951, 812 ff. BGB

2.
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Frage

Kann Bargeld gem. § 985 BGB herausgefordert werden? Wie verhält es sich, wenn man die Scheine oder Münzen (z.B. in einem Geldbeutel) nicht mehr individualisiert zuordnen kann?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

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Frage 1

A verliert einen Geldbeutel mit 50-Euro-Scheinen. Finder F nimmt den Geldbeutel an sich. Später vermischt F das Bargeld mit seinen eigenen 50-Euro-Scheinen. Welche Aussagen sind richtig?

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