Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeines Sachenrecht
- Eigentum
Vindikation, § 985 BGB
Geldwertvindikation
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Vindikation, § 985 BGB
Bargeld grds. als Sache vindizierbar gem. § 985 BGB (solange identifizierbar vorhanden)
- Geldwertvindikation: Vindikationsanspruch auch wenn Bargeld nicht mehr individualisierbar vorhanden aufgrund Vermengung gem. §§ 948, 947 BGB (solange entsprechender Geldwert noch im Vermögen des Empfängers vorhanden ist)
- Verstoß gegen sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz; ungerechtfertigte Besserstellung von Bar- gegenüber sog. Buchgeld, das mangels Körperlichkeit nicht vindizierbar
- Bei Vermengung gelten §§ 951, 812 ff. BGB
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Kann Bargeld gem. § 985 BGB herausgefordert werden? Wie verhält es sich, wenn man die Scheine oder Münzen (z.B. in einem Geldbeutel) nicht mehr individualisiert zuordnen kann?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
A verliert einen Geldbeutel mit 50-Euro-Scheinen. Finder F nimmt den Geldbeutel an sich. Später vermischt F das Bargeld mit seinen eigenen 50-Euro-Scheinen. Welche Aussagen sind richtig?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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