Auszug

§ 823 I BGB C: Weiterfressermangel als Eigentumsverletzung (Anwendbarkeit des Deliktsrechts)

Weiterfressermangel

1.
Verstehen

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§ 823 I BGB C: Weiterfressermangel als Eigentumsverletzung (Anwendbarkeit des Deliktsrechts)

Weiterfressermangel als Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I BGB

  • Problem: Rechtlosstellung, wenn
    • Kaufrechtliche Mängelrechte gem. § 438 BGB bereits verjährt (zwei Jahre ab Übergabe)
    • Deliktische Ansprüche gem. § 194 ff. BGB noch nicht verjährt (zwei Jahre ab Kenntnis des Mangels)
  • Abgrenzung
    • §§ 434 ff. BGB schützen Äquivalenzinteresse: Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung
    • §§ 823 ff. BGB schützen Integritätsinteresse: Unbeeinträchtigter Fortbestand des vorhandenen Eigentums
  • Umstritten, ob Weiterfressermangel als Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I BGB qualifiziert werden kann

2.
Wiederholen

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Frage

In welchen Fällen besteht ein Interesse, den Weiterfressermangel als Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I BGB zu qualifizieren?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

Die Firma F kauft bei Großhändler G eine Reinigungsanlage. Nach der Inbetriebnahme gerät Schmutzöl in Brand, da ein verbauter kleiner Schwimmschalter defekt ist und die Heizdrähte nicht rechtzeitig abschaltet. Da die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechte bereits verjährt sind, fragt F sich, ob ihr ein Anspruch aus § 823 I BGB zusteht.

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