Auszug

Vermischung / Vermengung, § 948 BGB

VermischungVermengung

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Vermischung / Vermengung, § 948 BGB

Vermischung / Vermengung, § 948 BGB: Wenn wirtschaftliche Untrennbarkeit; z.B. Mehl von Bäcker mit anderen Zutaten in Teigschüssel vermengt

  • Vermischung bei Flüssigkeiten und Gasen
  • Vermengung bei Feststoffen: Auch für Geldstücke/-scheine

2.
Wiederholen

Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage

Was versteht man unter Vermischung und Vermengung?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

Die Winzerinnen A und B besitzen jeweils einen Tank mit 500 Litern Weins. Sie entscheiden, die Weinsorten in einem gemeinsamen Tank zu verschneiden, um mit dem Cuvée eine neue Kreation zu erschaffen. As Wein hat einen Wert von 10 Euro pro Liter, während Bs Wein einen Wert von 5 Euro pro Liter hat. Welche Aussagen sind richtig?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
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