Auszug

Grundschuld, §§ 1191 ff. BGB

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Grundschuld, §§ 1191 ff. BGB

Fälligkeit erst nach Kündigung, § 1193 I 1 BGB

  • Muss im Gegensatz zur akzessorischen Hypothek (fällig mit Fälligkeit der gesicherten Forderung) durch Kündigung fällig gestellt werden: Kündigungsfrist 6 Monate, § 1193 I 3 BGB
  • Bei Sicherungsgrundschuld keine abweichenden Vereinbarungen zulässig, § 1193 II 2 BGB

2.
Wiederholen

Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage

Unter welchen Voraussetzungen wird das Kapital der Grundschuld fällig?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

K kauft ein Haus und möchte eine Grundschuld als Sicherheit für die Bank B eintragen lassen. Welche Aussagen stimmen?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
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