Auszug

Verschärfte Haftung, § 819, 818 IV BGB

Verschärfte HaftungVerschärfter Haftung

1.
Verstehen

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Verschärfte Haftung, § 819, 818 IV BGB

Rechtsfolge: Haftung nach „allgemeinen Vorschriften“

  • Keine Einrede der Entreicherung gem. § 818 III BGB möglich
  • Geltung der §§ 291, 292 BGB
    • Geltung des EBV, § 987 ff. BGB durch Verweis in § 292 I BGB
    • Soweit darin keine Regeln enthalten Rückgriff auf allgemeines Schuldrecht
    • Gem. § 285 BGB auch rechtsgeschäftliche Surrogate herauszugeben: Im Gegensatz zu Wertersatz gem. § 818 II BGB auch negotiatorische Wertschöpfung herauszugeben (wie bei § 816 I BGB), d.h. Abschöpfung des Veräußerungsgewinn über Wert des Bereicherungsgegenstands hinaus, z.B. wenn erlangtes Auto im Wert von 3.000€ durch Verhandlungsgeschick zu einem Kaufpreis von 5.000€ verkauft wird

2.
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Frage

Was beinhaltet die verschärfte Haftung im Bereicherungsrecht?

3.
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Frage 1

A verkauft B ein Handy zum Preis von 500€. A ficht den Kaufvertrag erfolgreich an. Kurze Zeit später verliert B das Handy. Hat A einen Anspruch aus Bereicherungsrecht?

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Frage 2

A verkauft B ein Handy zum Preis von 500€. A ficht den Kaufvertrag erfolgreich an. Kurze Zeit später verkauft und veräußert B das Handy im Wert von 500€ weiter an C zum Preis von 600€. Was kann A von B verlangen?

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