Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Störungen im Schuldverhältnis
Unmöglichkeit: Echte Unmöglichkeit, § 275 I BGB
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Unmöglichkeit: Echte Unmöglichkeit, § 275 I BGB
- Vorübergehende Unmöglichkeit: Leistungspflicht nur ausgeschlossen, solange zeitweiliges Leistungshindernis besteht
- Nur Ersatz des Verzögerungsschadens, §§ 280 I, II, 286 BGB: Wenn Verzögerung von Schuldner zu vertreten
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Tritt Unmöglichkeit auch ein, wenn die Leistung nur vorübergehend nicht zu erbringen ist?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
A kauft bei Händler H ein Bauteil eines bestimmten Typs. Als H in seinem Lager eines holen will, stellt er fest, dass sein Vorrat erschöpft ist. Er möchte momentan aber keine neue Bestellung bei seinem Großhändler aufgeben. Er beruft sich ggü. A auf Unmöglichkeit. Zu recht?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 2
A kauft bei Händler H ein Bauteil eines bestimmten Typs. Als H in seinem Lager eines holen will, stellt er fest, dass sein Vorrat erschöpft ist. Er möchte momentan aber keine neue Bestellung bei seinem Großhändler aufgeben. Er beruft sich ggü. A auf Unmöglichkeit. Zu recht?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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