Auszug
- Zivilrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Vormerkung und Anwartschaftsrecht
Vormerkung: Übertragung / Zweiterwerb, §§ 401, 413 BGB analog
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Vormerkung: Übertragung / Zweiterwerb, §§ 401, 413 BGB analog
Gutgläubiger Zweiterwerb, §§ 892, 893 BGB analog
- Im Grundbuch eingetragene Vormerkung besteht nicht tatsächlich
- Bestehen und Abtretbarkeit der Forderung und Berechtigung des Zedenten
- Gutgläubiger Erwerb gem. §§ 892, 893 BGB analog der Vormerkung möglich
- Nicht möglich, da gem. § 401 BGB gesetzlicher Erwerb der Vormerkung, aber Gutglaubensschutz greift nur bei rechtsgeschäftlichem Erwerb
- Argument formalistisch, da gesetzlicher Erwerb der Vormerkung auf rechtsgeschäftlicher Abtretung der gesicherten Forderung aufsetzt („mittelbarer rechtsgeschäftlicher Erwerb“)
- Bei Nichtbestehen oder Nichtabtretbarkeit der gesicherten Forderung oder Nichtberechtigung des Zedenten
- Forderung entsteht nicht, da kein gutgläubiger Forderungserwerb möglich mangels Rechtsscheinsträger
- Vormerkung entsteht auch nicht, da akzessorisch zu gesicherter Forderung
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Kann eine Vormerkung auch von einem nur vermeintlichen Vormerkungsinhaber gutgläubig erworben werden?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
V ist als Inhaber einer Vormerkung im Grundbuch eingetragen und tritt den dadurch gesicherten Anspruch an den gutgläubigen Z ab. Tatsächlich besteht keine Vormerkung. Welche Aussagen sind richtig?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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