Auszug

Mittelbarer Besitz, §§ 868 ff. BGB

Besitzmittlungsverhältnis

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Mittelbarer Besitz, §§ 868 ff. BGB

Mittelbarer Besitz, §§ 868 ff. BGB: „Vergeistigter Besitz“; Sachherrschaft nicht selbst ausgeübt, sondern durch unmittelbaren Besitzer vermittelt

  • z.B. Mietverhältnis
    • Mieter ist unmittelbarer Besitzer, da er über die Mietsache zwar die Sachherrschaft ausübt, aber nicht für sich selbst besitzt, sondern als dem Vermieter gehörend
    • Vermieter ist mittelbarer Besitzer, da Mieter für ihn besitzt und ihm so den Besitz mittelt

2.
Wiederholen

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Frage

Was versteht man unter dem mittelbaren Besitz? Wer hat bei einem Mietverhältnis welche Form des Besitzes an der Mietsache?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

Vermieter V vermietet einen Motorroller an Mieter E. Ohne Vs Wissen veräußert E den Motorroller an Dritten D. Welche Aussagen sind richtig?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 2

Mieter M mietet von Vermieter V eine Wohnung in der Stadt. Da M beruflich oft unterwegs ist, ist er selten in der Wohnung. M hat jedoch einige seiner persönlichen Gegenstände in der Wohnung aufbewahrt und hat den Schlüssel zu dieser Wohnung. Welche Aussagen über den Besitz an der Wohnung sind richtig?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 3

Vermieter V vermietet einen Motorroller an Mieter E. Ohne Vs Wissen veräußert E den Motorroller an Dritten D. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 4

Mieter M mietet von Vermieter V eine Garage. Als er vorübergehend kein Auto hat, vermietet M die Garage an U, damit dieser sein Motorrad dort abstellen kann. Welche Aussagen über den Besitz an der Garage sind richtig?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
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