- Zivilrecht
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Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
1.Verstehen
Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
Wucher, § 138 II BGB: Unterfall der Sittenwidrigkeit; Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
Voraussetzungen
Objektiv auffälliges Missverhältnis
Auffälliges Missverhältnis, § 138 II BGB: Wenn marktüblicher Zins um 100% oder 12 Prozentpunkte überstiegen
Widerlegliche Vermutung der verwerflichen Gesinnung: Im Einzelfall widerleglich, kein generelles „Schnäppchenverbot“
Besonders grobes Missverhältnis: 200% über durchschnittlichem Zinssatz
Unwiderlegliche Vermutung der verwerflichen Gesinnung
Subjektiv Ausbeutung von Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder Willensschwäche
Rechtsfolge
Wucherdarlehen nicht insgesamt nichtig
Nur zinsloses Darlehen: Rückzahlung der Darlehenssumme jedoch bei Fälligkeit zu leisten, da diese Pflicht nicht synallagmatisch zur Zinszahlung
2.Wiederholen
Was versteht man unter Wucher? Ist ein Wucherdarlehen nichtig?
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