Auszug

Sittenwidrigkeit, § 138 BGB

WucherWucherdarlehen

1.
Verstehen

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Sittenwidrigkeit, § 138 BGB

Wucher, § 138 II BGB: Unterfall der Sittenwidrigkeit; Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung

  1. Objektiv auffälliges Missverhältnis
    • Auffälliges Missverhältnis, § 138 II BGB: 100% oder 12 Prozentpunkte über durchschnittlichem Zinssatz
      • Widerlegliche Vermutung der verwerflichen Gesinnung: Im Einzelfall widerleglich, kein generelles „Schnäppchenverbot“
    • Besonders grobes Missverhältnis: 200% über durchschnittlichem Zinssatz
      • Unwiderlegliche Vermutung der verwerflichen Gesinnung
  2. Subjektiv Ausbeutung von Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder Willensschwäche

  • Wucherdarlehen nicht insgesamt nichtig, sondern nur zinsloses Darlehen: Rückzahlung der Darlehenssumme jedoch bei Fälligkeit zu leisten, da diese Pflicht nicht synallagmatisch zur Zinszahlung

2.
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