Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Weitere Einwendungen
Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
WucherWucherdarlehen
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
Wucher, § 138 II BGB: Unterfall der Sittenwidrigkeit; Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
- Objektiv auffälliges Missverhältnis
- Auffälliges Missverhältnis, § 138 II BGB: 100% oder 12 Prozentpunkte über durchschnittlichem Zinssatz
- Widerlegliche Vermutung der verwerflichen Gesinnung: Im Einzelfall widerleglich, kein generelles „Schnäppchenverbot“
- Besonders grobes Missverhältnis: 200% über durchschnittlichem Zinssatz
- Unwiderlegliche Vermutung der verwerflichen Gesinnung
- Subjektiv Ausbeutung von Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder Willensschwäche
- Wucherdarlehen nicht insgesamt nichtig, sondern nur zinsloses Darlehen: Rückzahlung der Darlehenssumme jedoch bei Fälligkeit zu leisten, da diese Pflicht nicht synallagmatisch zur Zinszahlung
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Frage
Was versteht man unter Wucher? Ist ein Wucherdarlehen nichtig?
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