Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Stellvertretung
Vertretungsmacht kraft Rechtsschein
Vollmachtsurkunde
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Vertretungsmacht kraft Rechtsschein
Rechtsschein durch Vollmachtsurkunde, § 172 BGB: Aushändigen durch Vertretenen, Vorlegen durch Vertreter
- Rechtsscheinstatbestand: Erklärer setzt Vertrauenstatbestand durch Urkunde
- Vertretergeschäft verpflichtet Vertretenen, § 172 BGB: Haftung des Vertretenen aus veranlasstem Rechtsschein
- M.M.: Analoge Anwendung des § 172 I BGB bei fahrlässiger Ermöglichung des Vorlegens der Vollmachtsurkunde (z.B. unbeschädigt in Papierkorb), da ebenfalls schuldhaft veranlasster Rechtsschein
- Allerseits anerkannt, dass abhanden gekommene Willenserklärung keine Bindungswirkung gegen Autor entfaltet, sondern allenfalls Haftung für Vertrauensschaden
- h.M.: Schutzwürdig wie Adressat abhanden gekommener Willenserklärung ⇨ Ersatz des Vertrauensschadens analog § 122 BGB
2.Wiederholen
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Frage
Wird der Vertretene verpflichtet, wenn der Vertreter bei Abschluss des Geschäfts eine Urkunde des Vertreters über eine nicht (mehr) bestehende Vollmacht vorlegt? Wie verhält es sich, wenn die Urkunde dem Vertreter nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig erteilt wurde?
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