Auszug

Vertretungsmacht kraft Rechtsschein

Vollmachtsurkunde

1.
Verstehen

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Vertretungsmacht kraft Rechtsschein

Rechtsschein durch Vollmachtsurkunde, § 172 BGB: Aushändigen durch Vertretenen, Vorlegen durch Vertreter

  • Rechtsscheinstatbestand: Erklärer setzt Vertrauenstatbestand durch Urkunde
  • Vertretergeschäft verpflichtet Vertretenen, § 172 BGB: Haftung des Vertretenen aus veranlasstem Rechtsschein

  • M.M.: Analoge Anwendung des § 172 I BGB bei fahrlässiger Ermöglichung des Vorlegens der Vollmachtsurkunde (z.B. unbeschädigt in Papierkorb), da ebenfalls schuldhaft veranlasster Rechtsschein
    • Allerseits anerkannt, dass abhanden gekommene Willenserklärung keine Bindungswirkung gegen Autor entfaltet, sondern allenfalls Haftung für Vertrauensschaden
  • h.M.: Schutzwürdig wie Adressat abhanden gekommener WillenserklärungErsatz des Vertrauensschadens analog § 122 BGB

2.
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Frage

Wird der Vertretene verpflichtet, wenn der Vertreter bei Abschluss des Geschäfts eine Urkunde des Vertreters über eine nicht (mehr) bestehende Vollmacht vorlegt? Wie verhält es sich, wenn die Urkunde dem Vertreter nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig erteilt wurde?

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