Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Lösung vom Schuldverhältnis
Rücktritt B: Rückgewährschuldverhältnis, §§ 346 ff. BGB
1.Verstehen
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Rücktritt B: Rückgewährschuldverhältnis, §§ 346 ff. BGB
Untergang oder Verschlechterung einer Sache bereits vor Rücktrittserklärung
- Bei vertraglichem Rücktrittsvorbehalt muss mit Rücktritt gerechnet werden
- Schuldhafte Pflichtverletzung führt zu Schadensersatz, §§ 346 IV, 280 ff. BGB
- Bei gesetzlichem Rücktrittsrecht
- Rücktrittsberechtigter privilegiert: Da er von Endgültigkeit seines Erwerbs ausgehen darf, trifft ihn keine Schutzpflicht gem. § 241 II BGB ggü. der anderen Partei (z.B. kein Schadensersatz auch bei vorsätzlicher Zerstörung)
- Rücktrittsgegner, der Rücktrittsgrund zu vertreten hat, nicht privilegiert ab Kenntnis des Rücktrittsgrunds
2.Wiederholen
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Frage
Muss gem. § 346 IV BGB Schadensersatz geleistet werden, wenn sich eine zurückzugewährende Sache bereits vor der Rücktrittserklärung untergeht oder sich verschlechtert?
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