Auszug

Übereignung durch Besitzkonstitut, §§ 929 1, 930 i.V.m. § 868 BGB

Besitzkonstitut §§ 929 1

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Übereignung durch Besitzkonstitut, §§ 929 1, 930 i.V.m. § 868 BGB

Übereignung durch Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses, §§ 929 1, 930 BGB i.V.m. § 868 BGB: Wenn Veräußerer im Besitz der Sache verbleiben will, kann Besitzkonstitut als Übergabesurrogat vereinbart werden

  • Übergabe ersetzt durch Vereinbarung eines Verhältnisses, durch das der Erwerber den mittelbaren Besitz gem. § 868 BGB an der Sache erlangt; z.B. entgeltlicher Mietvertrag oder unentgeltliche Leihe
  • Insb. im Fall der Sicherungsübereignung: z.B. Handwerker nimmt Darlehen auf und veräußert als Kreditsicherheit eine wertvolle Maschine an die Bank, braucht Maschine aber noch zum Arbeiten

2.
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Kann der Veräußerer trotz Übereignung den Besitz an der Sache behalten?

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