- Zivilrecht
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- Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft
Übereignung durch Besitzkonstitut, §§ 929 1, 930 i.V.m. § 868 BGB
Kann der Veräußerer trotz Übereignung den Besitz an der Sache behalten?
Die Übereignung durch Besitzkonstitut nach §§ 929 S. 1, 930 BGB i.V.m. § 868 BGB ermöglicht es dem Veräußerer, trotz Übereignung im Besitz der Sache zu verbleiben. Das klingt zunächst widersprüchlich, ist aber in der Praxis außerordentlich bedeutsam.
Das Besitzkonstitut dient als Übergabesurrogat. Die sonst erforderliche Übergabe wird ersetzt durch die Vereinbarung eines Verhältnisses, durch das der Erwerber den mittelbaren Besitz gemäß § 868 BGB an der Sache erlangt. Veräußerer und Erwerber begründen also ein Besitzmittlungsverhältnis, aufgrund dessen der Veräußerer die Sache künftig für den Erwerber besitzt. Als solches Besitzmittlungsverhältnis kommt etwa ein entgeltlicher Mietvertrag oder eine unentgeltliche Leihe in Betracht.
Besonders relevant ist diese Konstruktion im Fall der Sicherungsübereignung. Stell dir vor, ein Handwerker benötigt ein Darlehen und möchte seiner Bank eine Sicherheit bieten. Er übereignet ihr eine wertvolle Maschine aus seiner Werkstatt. Das Problem: Er braucht diese Maschine weiterhin zum Arbeiten. Die Lösung liegt im Besitzkonstitut. Der Handwerker übereignet die Maschine an die Bank, vereinbart aber gleichzeitig mit ihr, dass er die Maschine als Entleiher weiter nutzen darf, zum Beispiel zurück leiht oder mietet. Die Bank wird so mittelbare Besitzerin und Eigentümerin, während der Handwerker unmittelbarer Besitzer bleibt und mit der Maschine arbeiten kann.
Beim Besitzkonstitut ersetzt die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses die körperliche Übergabe.
Übereignung durch Besitzkonstitut (Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses), §§ 929 1, 930 BGB i.V.m. § 868 BGB: Wenn Veräußerer im Besitz der Sache verbleiben will, kann Besitzkonstitut als Übergabesurrogat vereinbart werden
Übergabe ersetzt durch Vereinbarung eines Verhältnisses, durch das der Erwerber den mittelbaren Besitz gem. § 868 BGB an der Sache erlangt; z.B. entgeltlicher Mietvertrag oder unentgeltliche Leihe
Insb. im Fall der Sicherungsübereignung: z.B. Handwerker nimmt Darlehen auf und veräußert als Kreditsicherheit eine wertvolle Maschine an die Bank, braucht Maschine aber noch zum Arbeiten
Ist eine Übereignung nach §§ 929 1, 930 BGB trotzdem wirksam, wenn das Besitzmittlungsverhältnis (z.B. Leihvertrag) unwirksam ist?
Für die Wirksamkeit der Übereignung durch Besitzkonstitut nach §§ 929 S. 1, 930 BGB genügt bereits ein vermeintliches Besitzmittlungsverhältnis. Das bedeutet: Selbst wenn der zugrundeliegende Vertrag rechtlich unwirksam ist, bleibt die Übereignung davon unberührt.
Ein Beispiel: Die Eltern möchten ihrem minderjährigen Kind ein wertvolles Musikinstrument schenken, es aber weiterhin selbst nutzen. Sie übereignen das Instrument an das Kind und vereinbaren gleichzeitig, dass sie es als Entleiher behalten dürfen. Hier zeigt sich eine interessante Aufspaltung: Die Übereignung selbst ist für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft, denn es erwirbt Eigentum, ohne irgendwelche Pflichten zu übernehmen. Der Leihvertrag hingegen ist für das Kind rechtlich nachteilhaft, weil es als Verleiher rechtliche Pflichten übernimmt, etwa die Duldung der Nutzung durch die Eltern oder auch die vertragliche Haftung. Ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wäre der Leihvertrag daher unwirksam.
Dennoch geht das Eigentum wirksam auf das Kind über. Die Unwirksamkeit des Leihvertrags schlägt nicht auf die Übereignung durch. Es kommt für die dingliche Wirksamkeit der Übereignung durch Besitzkonstitut nur darauf an, dass die Parteien ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbaren wollten, nicht darauf, ob dieses Verhältnis auch tatsächlich rechtswirksam zustande kommt.
Für die Übereignung durch Besitzkonstitut reicht ein vermeintliches Besitzmittlungsverhältnis also aus.
Vermeintliches Besitzmittlungsverhältnis ausreichend: z.B. Übereignung einer Sache von Eltern an Minderjährigen, dann Leihe an Eltern (Leihverhältnis rechtlich nachteilhaft, daher unwirksam, Übereignung lediglich rechtlich vorteilhaft und daher dennoch wirksam)
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