Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Willenserklärung
Bedingung, § 158 BGB, und Befristung, § 163 BGB
BedingungBefristung
1.Verstehen
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Bedingung, § 158 BGB, und Befristung, § 163 BGB
Bedingung und Befristung: Nebenbestimmung eines Rechtsgeschäfts, die Wirkungen daraus von zukünftigem Ereignis abhängig machen
- Bedingung, § 158 BGB: Zukünftiges ungewisses Ereignis; z.B. „wenn mein Sohn 18 wird“ (da nicht sicher ob dieses Lebensalter erreicht wird)
- Befristung, § 163 BGB: Zukünftiges gewisses Ereignis, z.B. „wenn ich sterbe“ (da Tod kein ungewisses Ereignis, sondern mit Sicherheit irgendwann eintritt) ⇨ Entsprechende Anwendung der Vorschriften über Bedingung
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Frage
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