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Bedingung, § 158 BGB, und Befristung, § 163 BGB

BedingungBefristungPotestativbedingungKasuelle Bedingung
Aktualisiert vor 3 Monaten

Was versteht man unter Bedingung und Befristung und wie unterscheiden sie sich?

Ein Rechtsgeschäft kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die dessen Wirkung von einem zukünftigen Ereignis abhängig machen. Diese Nebenbestimmungen werden entweder als Bedingung oder als Befristung bezeichnet.

Eine Bedingung, geregelt in § 158 BGB, liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft von einem zukünftigen, aber ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird. Das bedeutet, dass man nicht sicher sein kann, ob dieses Ereignis tatsächlich eintreten wird. Ein klassisches Beispiel wäre: „Wenn mein Sohn 18 Jahre alt wird, erhält er mein Auto.“ Hier ist ungewiss, ob das Ereignis – das Erreichen des 18. Lebensjahres – tatsächlich eintreten wird, da der Sohn auch vorher versterben könnte. Eine Bedingung ist also immer mit einer Ungewissheit verbunden.

Bei der Befristung, geregelt in § 163 BGB, ist dagegen ein zukünftiges, aber sicheres Ereignis maßgeblich. Es ist also sicher, dass das betreffende Ereignis irgendwann eintreten wird, nur wann genau, bleibt offen. Ein Beispiel dafür wäre: „Wenn ich sterbe, gilt der Kaufvertrag für den Sarg als geschlossen.“ Der Tod ist hier das zukünftige Ereignis, und zwar ein gewisses, weil der Tod unausweichlich eintritt. Anders als bei der Bedingung besteht bei der Befristung also keine Unsicherheit über das Ob, sondern lediglich über das Wann. Nach § 163 BGB werden die Vorschriften über die Bedingung auf die Befristung entsprechend angewendet.

Merk dir: Die Bedingung hängt von einem ungewissen Ereignis ab, die Befristung von einem sicheren Ereignis.

Merke

Bedingung und Befristung: Nebenbestimmung eines Rechtsgeschäfts, die Wirkungen daraus von zukünftigem Ereignis abhängig machen

  • Bedingung, § 158 BGB: Zukünftiges ungewisses Ereignis; z.B. „wenn mein Sohn 18 wird“ (da nicht sicher ob dieses Lebensalter erreicht wird)
  • Befristung, § 163 BGB: Zukünftiges gewisses Ereignis, z.B. „wenn ich sterbe“ (da Tod kein ungewisses Ereignis, sondern mit Sicherheit irgendwann eintritt) ⇨ Entsprechende Anwendung der Vorschriften über Bedingung

Welche Arten der Bedingung gibt es?

Das Gesetz unterscheidet zwei Arten der Bedingung: die aufschiebende und die auflösende Bedingung.

Schauen wir zuerst auf die aufschiebende Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB. Hier tritt die Wirkung einer Willenserklärung erst dann ein, wenn die Bedingung – also das ungewisse Ereignis – tatsächlich eintritt. Das bedeutet, der rechtliche Erfolg wird „aufgeschoben“, bis die Bedingung erfüllt ist. Ein klassisches Beispiel: Du vereinbarst mit einem Freund, sein Fahrrad zu kaufen, aber das Geschäft soll erst wirksam werden, wenn du deinen nächsten Gehaltsscheck erhalten hast. Die Wirkung beginnt also ab dem Eintritt der Bedingung und gilt ab diesem Zeitpunkt („ex nunc“).

Im Gegensatz dazu funktioniert die auflösende Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB genau andersherum. Bei ihr entfaltet die Willenserklärung zunächst sofort ihre Wirkung, diese endet jedoch, sobald die Bedingung eintritt. Hier wird also eine bereits bestehende Rechtslage durch den Eintritt der Bedingung wieder beendet. Ein Beispiel hierfür wäre ein Mietvertrag über ein Motorrad, der unter der Bedingung geschlossen wird, dass er automatisch endet, wenn das Auto des Vermieters kaputt geht, da er das Motorrad dann selbst benötigt. Sobald das Auto dann tatsächlich einen schwerwiegenden defekt erleidet, erlischt der Mietvertrag – wiederum mit Wirkung „ex nunc“, also ab diesem Zeitpunkt.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die aufschiebende Bedingung verzögert die Wirkung einer Willenserklärung, während die auflösende Bedingung eine bestehende Rechtswirkung beendet.

Merke

Arten der Bedingung, § 158

  • Aufschiebende Bedingung, § 158 I BGB: Wirkung der Willenserklärung ex nunc ab Bedingungseintritt
  • Auflösende Bedingung, § 158 II BGB: Wirkung der Willenserklärung bis Bedingungseintritt (Erlöschen ex nunc)

Welche Sonderformen der Bedingung werden unterschieden?

Zwei Sonderformen der Bedingung solltest du kennen: die Potestativbedingung und die kasuelle Bedingung.

Zunächst zur Potestativbedingung: Diese liegt vor, wenn der Eintritt des bedingenden Ereignisses vom Willen eines der Beteiligten abhängt. Es geht also darum, dass eine Partei durch eine willentliche Entscheidung die Rechtsfolge herbeiführen oder verhindern kann. Ein anschauliches Beispiel ist der Kauf unter Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB. Hier wird im Kaufvertrag vereinbart, dass das Eigentum an der Sache erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung übergeht. Ob diese Bedingung eintritt – also die vollständige Zahlung erfolgt – hängt allein vom Käufer ab, da er entscheiden kann, ob und wann er die Zahlung erbringt.

Demgegenüber steht die kasuelle Bedingung. Bei dieser ist der Eintritt des bedingenden Ereignisses nicht durch den Willen der Beteiligten steuerbar. Das bedeutet, dass die Parteien keinen Einfluss darauf haben, ob die Bedingung eintritt oder nicht. Ein Beispiel könnte eine Regelung sein, die an ein zufälliges Ereignis, wie den Eintritt eines bestimmten Wetters, anknüpft. Stellt man in einem Vertrag über die Bewässerung von Pflanzen unter die Bedingung, dass es in der Woche des Vertragsabschlusses nicht regnet, können die beteiligten Parteien dieses Ereignis nicht beeinflussen. Es tritt unabhängig von ihrem Willen ein.

Für die Potestativbedingung ist also der Wille eines Beteiligten entscheidend, während die kasuelle Bedingung vom Zufall abhängt.

Merke

Sonderformen der Bedingung

  • Potestativbedingung: Eintritt von Willen eines Beteiligten abhängig, z.B. Kauf unter Eigentumsvorbehalt, § 449 BGB
  • Kasuelle Bedingung: Eintritt durch Beteiligte nicht steuerbar
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