- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Kaufvertrag
Gewährleistung: Haftungsausschluss, § 444 BGB
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Gewährleistung: Haftungsausschluss, § 444 BGB
Grundstücksgeschäfte, § 311b BGB: Haftungsausschluss muss in notarielle Urkunde aufgenommen werden, sonst gem. § 139 gesamter Vertrag formnichtig (und damit auch akzessorische Vormerkung, wodurch Käufer schutzlos)
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Welcher Form muss der Haftungsausschluss bei Grundstücksgeschäften genügen? Was sind die Folgen eines Formverstoßes?
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4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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