- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Verwendungsersatzanspruch, §§ 994 ff. BGB
1.Verstehen
Verwendungsersatzanspruch, §§ 994 ff. BGB
Verwendungsersatzanspruch, §§ 994 ff. BGB: Gegenansprüche des Besitzers
- Zweck: Schutz des Besitzers (besser als Ausgleich nach Bereicherungsrecht, da dort z.B. keine Wertsteigerung erfasst)
2.Wiederholen
Welche Gegenansprüche stehen dem Besitzer im EBV zu?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den gutgläubigen B. Für 200€ lässt B die defekten Bremsen des A austauschen. Kann er von A dafür Ersatz verlangen?
Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den gutgläubigen B. Für 200€ lässt B das Rad neu lackieren. Der Wert des Fahrrads erhöht sich um 50€. Kann er von A dafür Ersatz verlangen?
Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den gutgläubigen B. Für 200€ lässt B die defekten Bremsen des A austauschen. Hat A einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe, wenn B Ersatz verlangt?
Dieb D stiehlt das Fahrrad des A. Für 200€ lässt B die defekten Bremsen des A austauschen. Hat A einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe, wenn D Ersatz verlangt?
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